Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Media GmbH
zur LED-Wandvermietung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind untergliedert nach

Teil A – Allgemeine Bedingungen
Teil B – Zusätzliche Mietbedingungen
Teil C – Zusätzliche Bedingungen für Werkvertrags- und Dienstleistungen
Teil D – Schlussbestimmungen

Die speziellen Bedingungen gelten zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen. Sollte der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag Bestandteile verschiedener Vertragstypen beinhalten, so werden jeweils für den betreffenden Vertragsbestandteil die hierfür maßgebenden Bedingungen dieses Vertrages neben den Allgemeinen Bedingungen (Teil A) ergänzend angewendet. Liegt z.B. ein kombinierter Miet- und Werkvertrag vor, so finden neben den Allgemeinen Bedingungen zusätzlich die Vorschriften zu B. für den Mietteil dieses Vertrages und auf den Werkvertragsteil die Vorschriften zu C. dieses Vertrages Anwendung.

Teil A – Allgemeine Bedingungen

§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch AGB) sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen der Media GmbH (nachfolgend Verwender genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge, welche die Vermietung von LED-Wänden oder hiermit zusammenhängender Sach- und Dienstleistungen zum Gegenstand haben.

2. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende AGB des Kunden erkennt die Verwenderin nicht an, es sei denn, die Verwenderin hat der Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die AGB der Verwenderin gelten auch dann, wenn die Verwenderin in Kenntnis entgegenstehender abweichender AGB des Kunden die Leistungen vorbehaltlos ausführt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Die Angebote der Verwenderin sind unverbindlich. Das gilt auch, wenn dem Mieter Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen werden.

2. Erst die Annahme/Bestätigung des Angebotes durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist die Verwenderin berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach Zugang bei ihr anzunehmen.
Die Annahme des verbindlichen Vertragsangebotes kann entweder in Schrift- oder Textform oder durch Übergabe des Mietgegenstandes an den Kunden erfolgen.

§ 3 Zahlung/Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht/Abtretung

1. Ist vereinbart, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt der Kunde eine An- bzw. Vorauszahlung zu leisten hat, so ist die Verwenderin bei Ausbleiben derselben zur Ausübung eines vollständigen Zurückbehaltungsrecht bis zur Erbringung der Anzahlung berechtigt.

2. Bei Ausbleiben der Anzahlung und einer Verzugslage von mehr als 14 Kalendertagen ist die Verwenderin berechtigt, die Leistungserbringung in Gänze davon abhängig zu machen, dass über die ursprünglich vereinbarte Anzahlung hinaus die gesamte vereinbarte Gegenleistung gezahlt oder in gleicher Höhe Sicherheit geleistet ist.

3. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Kunden zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.

4. Die Verwenderin ist berechtigt, ihre Ansprüche aus der bestehenden Geschäftsbeziehung abzutreten.

§ 4 Vorzeitige Vertragsbeendigung / Nicht – Abrufen der Leistung

1. Der Vertrag kann vorzeitig nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.

2. Wird seitens des Kunden eine vorzeitige Vertragsbeendigung (z.B. Kündigung, Rücktritt) ausgesprochen, für welche die Verwenderin keinen von ihr zu vertretenen Anlass gesetzt hat, so bleibt der Kunde verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Gegenleistung nach folgender Staffel zu zahlen; gleiches gilt im Falle, dass der Kunde die Leistung nicht abruft bzw. die Leistungserbringung durch fehlende Mitwirkung, jeweils nach angemessener Fristsetzung verhindert:

Stornierung bis 30 Tage vor vertraglichem Mietbeginn 20% von der Gesamtsumme
Stornierung bis 10 Tage vor vertraglichem Mietbeginn 50% von der Gesamtsumme
Stornierung bis 3 Tage vor vertraglichem Mietbeginn 80% von der Gesamtsumme
Stornierung unter 3 Tagen vor vertraglichem Mietbeginn 100% von der Gesamtsumme

3. In beiden Fällen hat sich die Verwenderin ersparte Aufwendungen oder anderweitige Vorteile anrechnen zu lassen.

§ 5 Rechte Dritter/ Inanspruchnahme durch Dritter

1. Der Kunde hat die ihm im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages überlassenen (Miet-) Gegenstände bzw. Sachen von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfändungen und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet, der Verwenderin unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich von solchen Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen und den Mietgegenstand als Eigentum der Media GmbH zu kennzeichnen.

2. Der Kunde hat die Kosten der Abwehr derartiger Eingriffe zu tragen, es sei denn, dass die Eingriffe der Sphäre der Verwenderin zuzuordnen sind.

§ 6 Haftung/Haftungsbegrenzung/Haftungsausschluß

1. Die Verwenderin haftet für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bei eigenen vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie für Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

2. Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, gleich aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt, sofern die Verwenderin, ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen lediglich einfache Fahrlässigkeit trifft. Die vorstehende Beschränkung gilt dann nicht, wenn von Seiten der Verwenderin gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen worden ist.
Schadenersatzansprüche gegenüber der Verwenderin gemäß § 6 Ziffer 2 verjähren sechs Monate nach Anspruchsentstehung.

3. Sind im Vertrag feste Leistungszeiten bzw. ein fester Leistungszeitraum vereinbart und kann die Verwenderin die Termine aufgrund nicht von ihr zu vertretender Umstände, wie beispielsweise Arbeitskampf, Unwetter o.ä. nicht einhalten, so trifft die Verwenderin keine Haftung.

§ 7 Angebote und Unterlagen

1. Angebote, Pläne, Zeichnungen, technische Unterlagen zum Mietgegenstand oder vergleichbare Unterlagen dürfen ohne Zustimmung der Verwenderin vom Kunden weder vervielfältigt, geändert oder Dritten zugänglich gemacht werden.

2. Kommt es zu keinem Vertragsabschluss oder zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung sind die Unterlagen einschließlich Kopien unverzüglich herauszugeben. Entsprechende digitale Unterlagen sind von allen Laufwerken und Speichermedien dauerhaft zu löschen. Das Gleiche gilt auch bei ordnungsgemäße Rückgabe des Mietgegenstandes.

§ 8 Umsatzsteuer

Sollte die Verwenderin einen Umsatz irrtümlich als nicht steuerbar bzw. steuerfrei behandeln, obwohl der Umsatz der Umsatzsteuer unterliegt, kann die Verwenderin die tatsächlich anfallende Umsatzsteuer auch nachträglich vom Kunden verlangen, sobald von der Verwenderin hierüber eine berichtigte Rechnung ausgestellt worden ist.

B. Zusätzliche Mietbedingungen

§ 1 Mietdauer

1. Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager der Verwenderin (Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der ordnungsgemäßen Rückgabe der Mietgegenstände im Lager der Verwenderin (Mietende) ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, die Verwenderin oder ein Dritter den Transport durchführt.

2. Die Nutzungsberechtigung des Mietgegenstands endet mit dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Kunde den Gebrauch des Mietgegenstandes auch nach dem Ende seiner Nutzungsberechtigung fort („Mietzeitüberschreitung“), verlängert sich der Mietvertrag auch ohne Widerspruch der Verwenderin nicht. Der Kunde ist verpflichtet, für jeden weiteren angefangenen Tag der Nutzung ein Entschädigung auf Basis der vertraglichen Preisgestaltung zu zahlen.

3.Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

§ 2 Pflichten des Mieters

1. Bei den von der Verwenderin vermieteten Gegenständen handelt es sich um technisch aufwendige und dementsprechend störungsempfindliche Geräte, die eine besonders sorgfältige Behandlung erfordern.

2. Der Kunde hat die Mietsache schonend zu behandeln. Eventuelle Hinweise der Verwenderin in Bezug auf die Mietsache sind vom Kunden zu beachten. Die Mietsache darf nur von Fachpersonal aufgebaut und bedient werden.

3. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietsache vor Beschädigung oder Verlust (insbesondere vor Witterungseinflüssen, Diebstahl, Vandalismus) zu schützen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

4. Der Kunde verpflichtet sich, für die Zeit der vertraglichen Inanspruchnahme der Leistung einschließlich einer verlängerten Inanspruchnahme gemäß Teil B § 1 Abs. 2 Satz 2 eine Sachversicherung auf Zeitwert- Basis abzuschließen, welche den Leistungsgegenstand gegen Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Schäden durch Vandalismus, Untergang, insbesondere durch Elementarschäden abdeckt. Die Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

5. Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände alle etwa erforderliche Genehmigungen, gleich welcher Art, rechtzeitig einzuholen.
Hierunter fallen auch Urheber-, Lizenz-, Übertragungs- und sonstige Aufführungsrechte (z.B. Gema). Sofern die Montage durch die Verwenderin erfolgt, hat der Kunde der Verwenderin zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Die Verwenderin haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.

6. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung der Mietsache durch den Kunden an Dritte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Verwenderin gestattet. Bei Gebrauchsüberlassung an Dritte, haftet der Kunden dem Dritten gegenüber allein. Der Kunde hat die Verwenderin im Innen- und Außenverhältnis schadlos zu stellen.

§ 3 Gebrauchsüberlassung, Transport, ordnungsgemäße Rückgabe

1. Soweit nichts anderweitiges vereinbart ist, schuldet die Verwenderin nicht den Transport der Mietgegenstände. Übernimmt die Verwenderin den Transport der Mietgegenstände durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden, kann die Verwenderin den Transport nach eigener Wahl selbst oder durch Dritte durchführen.

2. Die Verwenderin wird die Mietgegenstände in ihrem Lager in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit bereitstellen.

3. Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreien Zustand im Lager der Verwenderin spätestens bis zum letzten Tag der vereinbarten Mietdauer zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defekte Mietgegenstände.

4. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen und Registrieren aller Mietgegenstände im Lager der Verwenderin abgeschlossen. Nach der Registrierung erhält der Kunde eine Empfangsbestätigung. Die Verwenderin behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände auch nach dem Registrieren vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.

§ 4 Mängelanzeige und Mängelansprüche

1. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit der Verwenderin unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Die Anzeige bedarf der Schriftform.

2. Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat. Die Verwenderin kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen.

3. Der Kunde kann die Durchführung der Nachbesserung nur während der Mietzeit verlangen. Die Verwenderin kann die Nachbesserung von der Erstattung der Transport-, Wege- und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig machen, wenn die Nachbesserung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.

4. Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach Maßgabe des §§ 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB steht dem Kunden nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch der Verwenderin erfolglos geblieben ist oder die Verwenderin die Nachbesserung mangels Kostenübernahme gemäß Teil B § 4 Abs. 3 abgelehnt hat.

5. Unterlässt der Kunde die Anzeige oder zeigt er den Mangel verspätet an, kann der Kunde aufgrund des Mangels nicht mindern, nicht kündigen oder keinen Schadenersatz verlangen. Der Anspruch auf Schadensersatz ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel der Verwenderin zwar unverzüglich angezeigt hat, eine Nachbesserung innerhalb der Mietzeit nicht möglich war. Im Falle einer unterlassenen oder verspäteten Anzeige ist der Kunde der Verwenderin zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet. Jegliches Mitverschulden des Kunden an dem Mangel schließt das Kündigungsrecht aus.

6. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.

§ 5 Haftung des Kunden

1. Der Kunde haftet für Verlust, Untergang oder Beschädigung der Mietsache (insbesondere Feuer- und Wasserschäden, Transportschäden, Schädigung der Mietsache während der Benutzung und Abhandenkommen der Mietsache), auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Haftungszeitraum ist der Zeitpunkt der Übergabe der Mietsache bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe der Mietsache.

2.Bei Verlust der Mietsache hat der Kunde den Neuwert zu ersetzen, bei Beschädigung der Mietsache hat der Mieter den Neuwert zu ersetzen, wenn eine Reparatur unmöglich oder unwirtschaftlich wäre.

3. Die Verwenderin muss sich einen Abzug neu für alt nicht auf ihren Anspruch zu Teil B § 5 Abs. 1 oder
Teil B § 5 Abs. 2 dieses Vertrages anrechnen lassen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt der Verwenderin vorbehalten.

4. Lässt die Verwenderin den Transport von einem Dritten durchführen, hat der Kunde vorrangig den Dritten für etwaige Schadensersatzansprüche in Anspruch zu nehmen. Der Kunde kann zu diesem Zweck Abtretung der Verwenderin gegen den Dritten zustehenden Ansprüche in demjenigen Umfang verlangen, in dem die Verwenderin dem Kunden gegenüber gemäß Teil A § 6 Abs. 1 und 2 zur Haftung verpflichtet ist.

5. Der Kunde übernimmt ab Übernahme bis zur ordnungsgemäßen Rücknahme sämtliche Verkehrssicherungspflichten am und in Bezug auf den Mietgegenstand. Wird die Verwenderin für Schäden an Rechtsgütern Dritter während der Zeit der Gebrauchsüberlassung gleichwohl wirksam in Anspruch genommen, wird die Verwenderin vom Kunden schadlos gestellt, es sei denn, die Verwenderin trifft eigenes Verschulden.

§ 6 Haftung der Verwenderin

1. Die verschuldensunabhängige Haftung der Verwenderin für anfängliche Mängel der Mietsache bei Vertragsschluss wird ausgeschlossen. Die Verwenderin haftet für anfängliche Mängel der Mietsache bei Vertragsschluss nur, wenn sie den Mangel zu vertreten hatte oder den Mangel kannte.

2. Der Kunde trägt in diesem Fall die Beweislast, dass die Verwenderin diesen anfänglichen Mangel zu vertreten hatte bzw. dass ihr dieser anfängliche Mangel bei Abschluss des Mietvertrages bekannt gewesen ist.

§ 7 Langfristig vermietete Gegenstände

1. Sofern die vereinbarte Mietdauer mehr als zwei Monate beträgt oder der Kunde die Mietgegenstände aufgrund verspäteter Rückgabe länger als zwei Monate in Besitz hat, gelten ergänzend die Bestimmungen dieses Paragraphen.

2. Dem Kunden obliegt die Instandhaltung und – soweit erforderlich – auch die Instandsetzung der Mietgegenstände.

3. Der Kunde ist verpflichtet, alle gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen.

4. Gibt der Kunde die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 2 und 3 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist die Verwenderin ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Kunden vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.

Teil C – Zusätzliche Bedingungen für Werkvertrags- und Dienstleistungen

§ 1 Unberechtigte Mängelrügen

Kommt die Verwenderin einer Aufforderung des Kunden zur Mängelbeseitigung nach und gewährt der Kunde den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt nicht oder stellt sich heraus, dass ein Mangel an der Leistung der Verwenderin objektiv nicht vorliegt, hat der Kunde die Aufwendungen der Verwenderin zu ersetzen.

§ 2 Geeigneter Aufbauort

Die Verwenderin ist nicht verpflichtet, den Aufbauort vor Durchführung des Vertrages auf seine Eignung zu überprüfen. Die Verwenderin schuldet die Erbringung der Leistung bei einem üblichen Aufbauort ohne Erschwernisse. Der Kunde hat die Eignung des Aufbauorts für von der Verwenderin aufzustellende, zu errichtende oder aufzubauende Materialien sicherzustellen. Verzögert sich der Aufbau durch nicht von der Verwenderin zu vertretende Umstände, so hat der Kunde die dadurch entstandenen Mehrkosten (z.B. Wartezeiten, zusätzlich erforderliche Reisen des Personals etc.) zu tragen.

§ 3 Zutritt zum Objekt

Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Verwenderin, ihre Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu den Ausführungsterminen Zutritt zum Objekt erhalten; andernfalls hat der Kunde den entstehenden Mehraufwand zu erstatten.

§ 4 Gewährleistungsrechte des Kunden sind zunächst auf Nachbesserung beschränkt

Nach Fehlschlagen einer dem Kunden zumutbaren Anzahl von Nachbesserungsversuchen stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere das Recht auf Herabsetzung des Preises und Rückgängigmachung des Vertrages. Der vorstehende Satz gilt nicht, falls die Verwenderin die Nachbesserung unberechtigt verweigert oder unzumutbar verzögert, dann stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte sofort zu.

Teil D – Schlussbestimmungen

§ 1 Datenschutzhinweise

1. Ausschließlich zum Zweck der Vertragsdurchführung, der Vertragsabwicklung und der Durchsetzung etwaiger Rechte bzw. Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis stehen, sowie in den Fällen des Satzes 2 speichert und nutzt die Verwenderin die personenbezogenen Daten des Kunden unter Beachtung der geltenden datenschutzgesetzlichen Regelungen.

2. Der Kunde ist auch nach Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit dem Erhalt von Informationsmaterial der Verwenderin einverstanden.

3. Inhalte von elektronischen Datenträgern oder sonstige Daten, die der Verwenderin für die Zwecke des jeweiligen Auftrags zur Verfügung gestellt werden, um diese zu reproduzieren, in irgendeiner Form zu verbreiten und/oder Dritten zugänglich zu machen, werden von der Verwenderin unverzüglich nach Beendigung des Auftrages von den Datenträgern der Verwenderin gelöscht. Eine Archivierung findet nur statt, wenn diese vor der Veranstaltung, schriftlich durch den Kunden beauftragt wurde.

4. Die Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung und anderer nationaler Datenschutzgesetze der Mitgliedsstaaten sowie sonstiger datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist die:

Media GmbH Gesellschaft für Außenwerbung
Liebigstraße 7
06766 Bitterfeld-Wolfen

Die Datenschutzhinweise findet der Kunde auf der Homepage der Media GmbH unter: folgendem Hyperlink: https://www.mediagmbh.de

§ 2 Änderungen, Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der Schriftform. Der Vorrang der – auch mündlichen – Individualabrede gemäß § 305b BGB bleibt unberührt.

2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Bitterfeld-Wolfen.

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Diese Rechtswahl gilt nur insoweit, als dass dadurch nicht zwingende anwendbare Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Verbraucher zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags seinen willentlichen Aufenthalt hat, entzogen werden.